Vergabe von Bauleistungen:
Nach § 20 Abs. 3 VOB/A i.V.m. § 3 Abs. 3 NWertVO muss die Gemeinde bei beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb sowie bei Freihändigen Vergaben ab einem Auftagswert von 25.000,- € netto über diese informieren.